Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind die Strafbehörden dem Beschleunigungsgebot verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne Verzögerung zum Abschluss bringen. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich dabei starren Regeln.