Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist stets mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist lediglich bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), welche vorliegend nicht auszumachen sind. Nach dem Darlegten wirkt sich die Täterkomponente aufgrund des Nachtatverhaltens im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe leicht straferhöhend aus. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen.