Entgegen dem Beschuldigten hatte er nicht ein derart bewegtes Leben, welches zu einer Strafminderung führen müsste (vgl. Berufungsbegründung, S. 33). So hat er eigenen Angaben zufolge insbesondere eine normale Kindheit verbracht und in der Schule immer gute Schulnoten gehabt (UA act. 50). Dass er 2019 ohne Deutschkenntnisse in die Schweiz eingereist ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern und führt ebenfalls nicht zu einer Strafminderung.