Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 21-jährige Beschuldigte wohnt zusammen mit seiner Mutter und Tante (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Er hat seit 2020 eine Freundin (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Der Beschuldigte verfügt weder über einen Schul- noch Lehrabschluss und ist derzeit arbeitslos (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Entgegen dem Beschuldigten hatte er nicht ein derart bewegtes Leben, welches zu einer Strafminderung führen müsste (vgl. Berufungsbegründung, S. 33).