272 ff.) ohnehin erstellt ist, auch völlig zwecklos gewesen. Ein Geständnis, welches die Strafuntersuchung in nennenswerter Weise vereinfacht hätte, liegt damit nicht vor und geht im Übrigen auch nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus. Zudem ist ein Geständnis, in welchem der Täter nur zugibt, was ohnehin auf der Hand liegt, nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Gesamthaft liegt weder eine nachhaltige Einsicht noch eine aufrichtige Reue vor, weshalb eine Strafminderung nicht in Frage kommt. - 30 -