Recht als beschuldigte Person ist, zu schweigen resp. die Tat abzustreiten. Wer hingegen nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts weder einsichtig noch reuig sein. Was den Vorwurf des Raufhandels betrifft, so hat der Beschuldigte diesen Straftatbestand erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und damit sehr spät anerkannt. Ein Bestreiten der Tat wäre aber aufgrund der Tatsache, dass der äussere Geschehensablauf mittels Überwachungskameras der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) (UA act. 272 ff.) ohnehin erstellt ist, auch völlig zwecklos gewesen.