g BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 10. Januar 2025 wegen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt.