9.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf, was jedoch als Normalfall gilt und ohne Beachtung ist (BGE 136 IV 1). Hingegen delinquierte er wiederholt während des vorliegenden hängigen Strafverfahrens: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. November 2024 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.