Insgesamt wäre innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Handlungsweisen sowie der Alkoholisierung des Beschuldigten, welche strafmindernd ins Gewicht fällt, eine Frei- - 29 - heitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass weder ein sachlicher, örtlicher noch zeitlicher Zusammenhang zur versuchten vorsätzlichen Tötung gegeben ist. Der Gesamtschuldbeitrag ist entsprechend hoch, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren um 8 Monate als angemessen erscheint.