133 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, ist die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Raufhandel beteiligt – ist allerdings für die Strafzumessung relevant (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 11 zu Art. 133 StGB mit Hinweisen).