9.4.2. Die für die versuchte vorsätzliche Tötung festgesetzte Einsatzstrafe ist nunmehr für die weitere mit einer Freiheitsstrafe zu ahndende Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 9.4.3. Hinsichtlich des Raufhandels vom 29. Mai 2022 ergibt sich Folgendes: