Weiter hält das Gutachten fest, dass die genannten Verletzungen teils folgenlos, teils unter Narbenbildung abheilen würden. Ob bleibende Schäden, beispielsweise chronische Schmerzen, motorische Einschränkungen, Probleme mit der Magen-Darm-Passage etc. resultieren würden, könne erst abschliessend im zeitlichen Verlauf beurteilt werden (UA act. 238). Insgesamt rechtfertigt es sich, den Versuch im Umfang von - 28 - einem Jahr strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Demgemäss ist die Einsatzstrafe auf 2 Jahre festzusetzen.