_ eingewiesen werden, welches er nach chirurgischen Interventionen am 30. Mai 2021 wieder verlassen konnte (UA act. 233). Gemäss forensischklinischem Gutachten vom 23. Juni 2021 hätten die festgestellten Verletzungen zwar nicht die Annahme einer konkreten Lebensgefahr begründet, allerdings dürfte das Auftreten einer Lebensgefahr durch die notfallmedizinischen Massnahmen abgewendet worden sein (UA act. 238). Weiter hält das Gutachten fest, dass die genannten Verletzungen teils folgenlos, teils unter Narbenbildung abheilen würden.