Es ist auf ein impulsives, wenig bedachtes Agieren des Beschuldigten zurückzuführen, wobei er keinerlei Rücksicht auf Verletzungen Dritter nahm. Trotz des Umstands, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss gestanden ist, liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen wäre, entspricht der bei ihm gemessene Blutalkoholwert doch lediglich 1.16 Promille. Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Tatverschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen wäre.