Ein Geständnis des Beschuldigten liegt nicht vor, weshalb offenbleibt, was genau den Beschuldigten zur massiven Gewalteinwirkung gegen D._____ bewogen hat bzw. Auslöser war. Aktenkundig ist jedoch, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen ist (0.58 mg/l um 01:40 Uhr, UA act. 328). N._____, Fachperson für Suchtberatung, hielt im Bericht vom 6. Juli 2021 fest, der Beschuldigte reagiere unter Alkoholeinfluss auf Provokationen durch Dritte aggressiv (UA act.