9.4. 9.4.1. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Da der Beschuldigte bei Verübung der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, kann die Freiheitsstrafe, wie oben dargelegt, auf maximal vier Jahre angesetzt werden (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG). Allein der Umstand, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hat, eine Person zu töten, rechtfertigt die Ausfällung der Maximalstrafe nicht. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet.