Bezug auf den Raufhandel vom 29. Mai 2022 gemäss Anklageziffer 4.2 aufgrund des konkreten Verschuldens nicht in Frage. Für die weiteren Straftaten, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist mit Blick auf das jeweilige konkrete Verschulden sowie die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz der Sanktion auf eine Geldstrafe zu erkennen. Für die Übertretungen (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung) kommt von Gesetzes wegen lediglich eine Busse bis Fr. 10'000.00 in Frage.