Für den Raufhandel vom 29. Mai 2022 – der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt volljährig – ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auszufällen. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf und Besitz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, Anklageziffer 5). Bei der Wahl der Sanktionsart ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch nicht vorbestraft war (vgl. Strafregisterauszug). Eine Geldstrafe kommt jedoch in - 26 -