Für den Raufhandel sieht das Gesetz als mögliche Sanktion eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor (Art. 133 Abs. 1 StGB). Betreffend den Raufhandel vom 24. Mai 2021, den der Beschuldigte verübte, als er 17 Jahre alt war, ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von einem Tag bis zu einem Jahr auszusprechen (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG; entgegen dem Beschuldigten nicht bloss Busse, Berufungsbegründung, S. 20 Rz. 121). Für den Raufhandel vom 29. Mai 2022 – der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt volljährig – ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auszufällen.