BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Das Gesetz sieht für die versuchte vorsätzliche Tötung nur eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor (Art. 111 StGB). Da der im Tatzeitpunkt 17-jährige Beschuldigte die Tat vor Vollendung seines 18. Altersjahrs verübt hat, ist hier eine Freiheitsstrafe von einem Tag bis zu vier Jahren auszusprechen (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a JStG).