Betreffend die Taten, welche der Beschuldigte vor dem 18. Altersjahr verübt hat (Raufhandel und versuchte vorsätzliche Tötung, beide begangen am 24. Mai 2021), ist Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten, wonach diese Taten nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.