9.3. 9.3.1. Vorliegend kommt, wie bereits dargelegt (E. 2 hiervor), hinsichtlich der Sanktionen das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung (Art. 3 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 151 IV 10 E. 2.2.1; 149 IV 342 E. 2.3.2). Diesbezüglich wird auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, welche vom Bundesgericht wiederholt dargelegt wurden (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.), verwiesen. Betreffend die Taten, welche der Beschuldigte vor dem 18. Altersjahr verübt hat (Raufhandel und versuchte vorsätzliche Tötung, beide begangen am 24. Mai 2021), ist Art.