9. Strafzumessung 9.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den nicht mehr angefochtenen Delikten – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 9.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit Urteil vom 16. Mai 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten, einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.