Es war ihm schliesslich auch bewusst, dass er ohne die L-Tafel nicht zum Führen seines Motorrads berechtigt gewesen ist. Zudem sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die L-Tafel unmittelbar vor der Anhaltung durch die Polizei abgefallen ist, andernfalls sie problemlos hätte aufgefunden werden können. Indem der Beschuldigte am 29. Mai 2023 ohne L-Tafel gefahren ist, hat er sich der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.