Diese Darstellung erweist sich als unbehelflich. Dass die Fahrt an einem Feiertag (Pfingstmontag) erfolgte und der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt haben will, das kaputte Schild zu erneuern, ist völlig irrelevant, denn er hätte schlicht und einfach auf die Fahrt verzichten können. Dass er trotzdem fuhr, ist seiner Bequemlichkeit zuzuschreiben, nachdem er selbst keinen zwingenden Grund für die Fahrt nannte und ein solcher auch nicht ersichtlich ist. Es war ihm schliesslich auch bewusst, dass er ohne die L-Tafel nicht zum Führen seines Motorrads berechtigt gewesen ist.