8.3. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte weder am 29. Mai 2023 ohne L-Schild ein Motorrad gelenkt zu haben noch dass er zu diesem Zeitpunkt erst über den Lernfahrausweis verfügte (UA act. 1094, Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 20 [GA act. 58], Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Er macht geltend, dass das Schild abgefallen sei und er es aufgrund des Feiertags (Pfingstmontag) nicht habe reparieren lassen können. Diese Darstellung erweist sich als unbehelflich.