8.2. Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel - 24 - muss so angebracht sein, dass sie von hinten gut erkennbar ist. Sie ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet (Art. 27 Abs. 1 VRV). Wer dagegen verstösst macht sich strafbar (Art. 96 VRV).