8. Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung 8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 7.3. vor, gegen die Verkehrsregeln verstossen zu haben, indem er am 29. Mai 2023 an seinem Motorrad kein L-Schild montiert habe, obwohl er bloss über den Lernfahrausweis verfügt habe. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten deswegen der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch (Berufungserklärung, S. 2, Berufungsbegründung, S. 28).