Indem der Beschuldigte sich auf dem Bahnhofsgelände aufgehalten hat, hat er trotz entsprechender Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gegen die Wegweisungsverfügung verstossen. Entsprechend hat der Beschuldigte diesen Tatbestand anfänglich auch anerkannt (UA act. 1076). Der Beschuldigte ist zusammenfassend wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.