Ob die Verfügung in anderer Hinsicht räumlich genügend präzise formuliert ist, indem sie den Zusatz «und Umgebung» enthält, kann damit offenbleiben. Des Weiteren ist die Behauptung des Beschuldigten, wonach er sich dort aufgehalten habe, weil er unterwegs gewesen sei und nach Hause habe gehen wollen, wobei er nicht davon ausgegangen sei, dass das Verbot auch seine Heimreise erfassen würde, weswegen er sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 und S. 18), als blosse Schutzbehauptung zu werten. Indem der Beschuldigte sich auf dem Bahnhofsgelände aufgehalten hat, hat er trotz entsprechender Strafandrohung gemäss Art.