Somit ist für die Gültigkeit der Verfügung unerheblich, ob sie von einer Polizeikraft der Gemeinden, vorliegend der Stadtpolizei, oder der Kantonspolizei erlassen und unterzeichnet worden ist. Der Beschuldigte kann nichts aus dem Umstand ableiten, dass Korporal L._____ und M._____ (letzterer hat die Verfügung auch unterschrieben) in Absprache mit einem Kantonspolizisten (Pikettunteroffizier) handelten. Eine Nichtigkeit der Verfügung, die nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_655/2023 vom 15. Mai 2024 E. 2.2 mit Hinweisen), liegt hier nicht vor.