Gemäss dieser Bestimmung ist die Polizei befugt, Personen von einem bestimmten Gebiet wegzuweisen, wobei keine Unterscheidung zwischen der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden getroffen wird. § 1 Abs. 2 PolG hält fest, dass die Bestimmungen über die polizeiliche Tätigkeit – wozu eben auch der Erlass von Wegweisungsverfügungen gehört – für die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden gleichermassen gelten, sofern das Gesetz keine Unterscheidung trifft. Somit ist für die Gültigkeit der Verfügung unerheblich, ob sie von einer Polizeikraft der Gemeinden, vorliegend der Stadtpolizei, oder der Kantonspolizei erlassen und unterzeichnet worden ist.