Die Wegweisungsverfügung ist entgegen der Darstellung des Beschuldigten zufolge fehlerhafter Unterschrift nicht nichtig: Gesetzliche Grundlage für die Wegweisungsverfügung vom 8. Februar 2023 bildet § 34 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG, SAR 531.200 vom 6. Dezember 2005). Gemäss dieser Bestimmung ist die Polizei befugt, Personen von einem bestimmten Gebiet wegzuweisen, wobei keine Unterscheidung zwischen der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden getroffen wird.