Bei den Anträgen zu den Sanktionen ist die Gesetzesbestimmung (Art. 292 StGB) jedoch aufgeführt, womit sich der angeklagte Sachverhalt 6 unter dem Titel "Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung" ohne weiteres dem Antrag betreffend die Sanktion zuordnen lässt. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte wusste somit - 22 - genau, welcher Gesetzesverstoss ihm vorgeworfen wird. Zudem ist das strafbare Verhalten unter Angabe von Ort, Zeit und Art hinlänglich beschrieben. Der Beschuldigte konnte sich ohne Weiteres genügend verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ansatzweise auszumachen.