7.2. In formeller Hinsicht rügt der Beschuldigte erneut eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da im Anklagesachverhalt die Nennung einer konkreten Strafnorm fehle (Berufungsbegründung, S. 25). Mit seiner Argumentation übersieht der Beschuldigte indessen, dass – solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird – selbst eine fehlerhafte und/oder unpräzise Anklage nicht automatisch zu einem Freispruch führt (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Vorliegend ist die Anklageziffer 6 höchstens insofern unpräzis, als dass sie die Angabe von Art. 292 StGB nicht explizit nennt. Bei den Anträgen zu den Sanktionen ist die Gesetzesbestimmung (Art.