Hinweise darauf, wonach dem Beschuldigten die Xanax-Tabletten ärztlich verschrieben worden wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen und das wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Nachdem der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Anhaltung und Kontrolle im Besitz von 3.1 Gramm Kokain, sechs Ecstasy-Tabletten und 38 Xanax-Tabletten war, hat er sich des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. 6.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit der Veräusserung und des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG schuldig gemacht.