Tabletten, wonach der Besitz eines verschreibungspflichtigen Medikaments keine strafbare Handlung darstelle (Berufungsbegründung, S. 24), nicht. So handelt es sich auch bei Xanax-Tabletten mit dem enthaltenen Wirkstoff Alprazolam gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV- EDI]) um Betäubungsmittel. Hinweise darauf, wonach dem Beschuldigten die Xanax-Tabletten ärztlich verschrieben worden wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen und das wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.