BGE 145 IV 320 E. 1.4.1 und E. 1.7.3 mit Hinweisen). Dass die sichergestellten Drogen dem Eigenkonsum dienten, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte an den verdeckten Fahnder effektiv Kokain verkaufte, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst Drogenkonsum verneinte (UA act. 1068). Zu welchem anderen als zu Veräusserungszwecken er die Drogen auf sich trug, ist folglich nicht ersichtlich. Schliesslich verfängt auch das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die sichergestellten Xanax- - 21 -