6.5. Insofern der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, es liege kein strafbares Verhalten vor, da der Besitz von Kleinmengen nicht verboten sei, wobei es sich bei 3.1 Gramm Kokain um eine Kleinmenge sowie bei sechs Ecstasy-Tabletten um eine geringfügige Menge handle (Berufungsbegründung, S. 24), verkennt er, dass der Besitz von geringfügigen Drogenmengen nur dann nicht strafbar ist, wenn er dem Eigenkonsum dient (vgl. Art. 19b Abs. 1 BetmG; Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023 E. 2.2; BGE 145 IV 320 E. 1.4.1 und E. 1.7.3 mit Hinweisen).