6.4. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Aargau am 15. März 2023 Kokain verkauft (vgl. auch Amtsbericht über die verdeckte Fahndung vom 15. März 2023, UA act. 1042) und sich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar gemacht hat (zur Schutzbehauptung des Beschuldigten, dass er die Betäubungsmittel gefunden habe, vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.1.2 S. 28; zur rechtlichen Qualifikation vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 7.2.2 S. 29). Im Anschluss daran konnte er festgenommen werden.