Mithin hat der Beschuldigte den Grund für seine Überwachung bereits gekannt, als er am 1. Mai 2023 Mitteilung über die gegen ihn durchgeführte verdeckte Fahndung erhielt. Im Weiteren gewährte die Mitteilung dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten der Überwachung, wobei aus dem Schreiben der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 16. Mai 2023 hervorgeht, dass dem Beschuldigten mit Schreiben vom 13. April 2023 bereits sämtliche Akten zugestellt worden seien (UA act. 1046). Zusammenfassend ist die Mitteilung korrekt erfolgt.