Schliesslich ist dem Beschuldigten entgegen seiner Ansicht die verdeckte Fahndung gemäss Art. 298d Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 298 Abs. 1 StPO korrekt mitgeteilt worden. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 1. Mai 2023 mit, dass sie am 15. März 2023 eine verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a ff. StPO durchgeführt habe. Die Fahndung habe sich vorerst gegen eine unbekannte Person bzw. den Nutzer der Telefonnummer […], genannt "K._____", gerichtet (UA act.