Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der verdeckten Fahndung erfüllt, weshalb ihre Anordnung rechtmässig erfolgte. Hinweise auf ein inadäquates Rollenverhalten des verdeckten Fahnders sind schliesslich ebenso wenig erkennbar, als auch, dass sich die Einwirkungshandlungen nicht im von Art. 293 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vorgegebenen Rahmen bewegt hätten.