Dass die Quellen anonym behalten wurden, schadet entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht. Denn solche in einem Polizeibericht enthaltenen Informationen, deren Herkunft etwa zum Schutz der Identität von Informanten nicht preisgegeben werden, können zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden, wenn sie angesichts der die Untersuchung begleitenden Umstände objektiv plausibel erscheinen, was vorliegend der Fall ist (vgl. auch BGE 142 IV 289 E. 2.2.1, 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2023 E. 4.3.1). Die Ausgangslage wird im Polizeirapport vom 15. März 2023 dokumentiert (UA act. 1038). Die verfügbaren Informationen bezogen sich auf die laufenden Straftaten.