Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen. Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann am Anfang bloss sehr vage sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.1; BGE 143 IV 27 E. 2.5 mit Hinweisen, insb. auf den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, BBl. 2012 5596, Ziff.