a StPO können die Staatsanwaltschaft und im Ermittlungsverfahren die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der strafprozessuale Anfangsverdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis oft fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen.