6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, am 15. März 2023 0.6 Gramm Kokain an einen verdeckten Fahnder verkauft zu haben. Er macht jedoch geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nicht erfüllt gewesen seien, da sie ohne hinreichenden Anfangsverdacht angeordnet worden sei. Zudem sei keine Art. 298 StPO genügende Mitteilung erfolgt (Plädoyer der Verteidigung, S. 8 f.). Zufolge Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse und mangels Vorliegens anderer Beweisstücke sei er freizusprechen (Berufungsbegründung, S. 22 ff.).