Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Schreibfehler, der nicht von entscheidender Bedeutung ist, zumal für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestanden, welches Verhalten ihm angelastet wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.10.2; 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4 betreffend einen offensichtlichen Verschrieb einer Jahreszahl). Eine ausreichende Verteidigung war ihm jederzeit möglich (BGE 143 IV 63 E. 2.2).