Die Anklage hält zwar fest, dass der verdeckte Fahnder um 18:00 Uhr am Apfelhausenweg, 5000 Aarau, erschienen sei und an den Beschuldigten 0.6 Gramm Kokain übergeben habe, derweil der verdeckte Fahnder an den Beschuldigten den Kaufpreis von Fr. 100.00 übergeben habe. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Schreibfehler, der nicht von entscheidender Bedeutung ist, zumal für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestanden, welches Verhalten ihm angelastet wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.10.2; 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4 betreffend einen offensichtlichen Verschrieb einer Jahreszahl).