Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Vorliegend wird in der Anklage beim Anklagesachverhalt 5 festgehalten, dass dem Beschuldigten der Vorwurf der „Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz“ gemacht wird. Die Gesetzesbestimmung wird hier nicht erwähnt. Aus den in der Anklageschrift gestellten Anträgen zu den Sanktionen geht jedoch hervor, welche Bestimmungen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) die Jugendstaatsanwaltschaft anruft.